Feuerwerksverbot in Teilen der Eichstätter Altstadt

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Da das Jahresende und damit auch die Silvester-Feierlichkeiten immer näher rücken, möchte die Stadt Eichstätt auf die geltenden Regelungen rund um Feuerwerkskörper aufmerksam machen.

Nach den Bestimmungen der 1. Sprengstoffverordnung dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 grundsätzlich nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden (von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben). In unmittelbarer Nähe von Kirchen, also insbesondere im Bereich Domplatz und Leonrodplatz, ist das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern generell verboten.

Bereits seit 2020 gilt die „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Silvesterveranstaltungen in der Stadt Eichstätt“. Diese trat in Kraft, nachdem die Jahre zuvor besonders rund um den Marktplatz nicht nur Sachbeschädigungen auftraten, sondern auch immer wieder Menschen gefährdet wurden. Außerdem ist der  Brandschutz innerhalb des historischen Altstadtensembles zu beachten.

Nach dieser Verordnung der Stadt Eichstätt ist das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern auch im Bereich Marktplatz, Marktgasse und Gabrielistraße verboten. Die Bereiche werden über entsprechende Hinweis-Schilder gekennzeichnet. Die Stadt Eichstätt bittet vor allem in diesen besonderen Zeiten um Verständnis und um auch gegenseitige Rücksichtnahme. Die Sicherheitsverordnung und auch der Übersichtsplan zum betroffenen Gebiet stehen auf der Homepage der Stadt Eichstätt unter www.eichstaett.de/ortsrecht-verordnungen zur Verfügung. (st-ein)

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